Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BMS GmbH

1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BMS sowie für Bestellungen und Aufträge, die die BMS ihrerseits erteilt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende Bedingungen der Vertragspartner der BMS, die nicht von dieser ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn die BMS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Einbeziehung und Auslegung dieser AGB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit der BMS selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Angebote
Offerten und Angebote der BMS, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Sofern eine Bestellung bei der BMS gemacht wird, kommt es nur nach schriftlicher Bestätigung der Annahme der Bestellung zum Vertragsschluss.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung der BMS ist deren Auftragsbestätigung maßgeblich. Material und Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Konstruktionsänderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können von uns vorgenommen werden, sofern die Ware die gleichen Funktionen erfüllt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferter Ware vorzunehmen.

4. Preise
Die Preise der BMS verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
Die BMS behält sich Preisanpassungen vor, falls

a) die Lieferfrist nachträglich aus einem Grunde verlängert wird, den die BMS nicht zu vertreten hat, oder
b) Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen und Leistungen eine Änderung erfahren, oder
c) das Material oder die Ausführungen Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Vereinbarte Preise sind für eventuelle Nachbestellungen nicht verbindlich. Die BMS behält sich das Recht vor, ihre Preise jederzeit zu ändern.

5. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
Die BMS behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Sie ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die BMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BMS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der BMS entstandenen Ausfall. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die BMS vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, nicht der BMS gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Lieferzeit Die von der BMS angegebene Lieferzeit beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung gemäß Ziffer 2. Die Lieferzeit beginnt nicht, wenn nicht alle technischen Fragen abgeklärt sind und die Verpflichtungen des Bestellers nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt sind.
Dies gilt insbesondere für

a) verspätete oder unrichtige Angaben des Bestellers, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden;
b) wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der BMS eintreffen;
c) wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse eintreten, die trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht von der BMS abgewendet werden können, wie z.B. verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, höhere Gewalt, Streiks, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Kriege, Epidemien und Naturereignisse. Bei Verzug, den die BMS zu vertreten hat, entsteht in den ersten zwei Wochen noch kein Anspruch auf Verzugsschaden.
8. Gefahrübergang Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Rücktritt Die BMS braucht nicht zu liefern, wenn der jeweilige Hersteller die Produktion der bestellten Ware bzw. des Gegenstandes der Leistung oder Teile davon eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, die BMS die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und sie nachweisen kann, sich vergeblich um Beschaffung geeigneten Ersatzes bemüht zu haben. Über die genannten Umstände wird der Besteller unverzüglich benachrichtigt. Ein Rücktrittsrecht wird der BMS zugestanden, wenn der Besteller über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch der BMS zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller und/oder der Rücknahme gelieferter Waren hat die BMS Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für Transport- und Montagekosten usw. in entstandener Höhe, sowie für den Organisations- und Verwaltungsaufwand pauschal in Höhe von 30 % des Nettopreises der Leistung, sofern nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen werden kann. Ein Rücktrittsrecht für den Besteller gilt nur, wenn die Ware innerhalb der ersten 3 Monate an die BMS zurückgeliefert wird. Hier gilt das Lieferscheindatum der Bestellung. Bereits erbrachte Dienstleistungen und kundenspezifische Geräte / Entwicklungen sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Die Rücksendekosten trägt der Besteller.

10. Gewährleistung, Haftung
Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Die BMS kann, statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern. Der Besteller kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, insbesondere nicht in angemessener Frist erbracht oder von der BMS verweigert werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, wie z.B. Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung durch die BMS entstanden sind, wie z.B. infolge falscher Montage, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse oder anderen Gründen, welche nicht von der BMS zu vertreten sind. Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Jahre nach der Übergabe. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe rügt. Die BMS haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung der BMS für Personenschäden ist auf 5 Mio. €, die Haftung für Sachschäden auf 0,25 Mio. € begrenzt. Im Übrigen bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften unberührt.

11. Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme
Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der BMS die Rüge unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Die Inbetriebnahme durch die BMS wird vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung pro angebrochenem Tag entgolten. Dies gilt auch, wenn eine Inbetriebnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zustande kommt und die BMS hierüber nicht rechtzeitig unterrichtet wird. Die Dauer der Inbetriebnahme ist pro Tag auf 10 Stunden begrenzt. Bei Verzögerungen, die die BMS zu vertreten hat, ist der Umfang der Verzögerung entsprechend abzuziehen. Die angemessenen Kosten für Übernachtung und Verpflegung, die aufgrund von Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere durch mangelhafte oder fehlende Vorleistungen, sind zusätzlich zu entrichten. Nach Inbetriebnahme gilt die Leistung der BMS als abgenommen.

12. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die BMS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der BMS. Dies gilt nicht, sofern der Besteller Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, aber kein Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG), des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 10.12.2025